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© 2015 Fahrschule Hopp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
 

 

Weiterbildungen in Ihrem Unternehmen

- maßgeschneidert und zielgerichtet-

 

Sie möchten die erforderlichen, durch die Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen Schulungen, individuelle maßgeschneidert und zielgerecht in Ihrem Unternehmen durchführen?

Sie möchten dadurch auch Zeit und Kosten sparen?

Gern führen wir diese Schulungen, abgestimmt auf Ihre betrieblichen Belange und Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen durch.


Unsere Schulungsthemen:

Gabelstaplerfahrer – Aus- und Fortbildungen

Damit der interner Materialfluss reibungslos läuft, werden für viele Transport- und Ladetätigkeiten Gabelstapler eingesetzt.

Nach DGUV Vorschrift 68 (vorher BGV D 27) „Flurförderzeuge“ der Berufs-genossenschaften müssen Personen, die Gabelstapler bedienen möchten, verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So muss diese Person mindestens 18 Jahre alt sein, für diese Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet sowie speziell ausgebildet sein und ihre Befähigung hierzu nachweisen können.

Es liegt in der Verantwortung eines jeden Unternehmens, dass nur solche Personen mit dem Führen von Gabelstaplern beauftragt werden, die diese Voraussetzungen erfüllen. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zu erheblichen Rechtsfolgen führen. Wer möchte eine solche Situation verantworten?

 

LKW-Ladekran – Aus- und Fortbildungen

Die Berufsgenossenschaften schreiben eindeutig vor, dass auch Bediener von  LKW-Ladekranen entsprechend der BG-Vorgaben unterwiesen sein müssen. Nur dann besteht eine Absicherung gegenüber Rechtsfolgen nach Eintreten eines Arbeitsunfalls.

Ohne diese vorgeschriebenen Unterweisungen dürfen Ihre Mitarbeiter nicht für Arbeiten mit Krananlagen eingesetzt werden. Sprechen Sie uns an und erwerben Sie jetzt Ihren Kranschein!

  

Sicherer Umgang mit Hubarbeitsbühnen

Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter mit Hubarbeitsbühnen arbeiten, dann ist unbedingt die berufsgenossenschaftliche DGUV Regel 100-500 (vorher BGR 500 Kapitel 2.10) zu beachten. Diese sagt aus, dass Mitarbeiter mit der Bedienung von Hebebühnen nur beauftragt werden dürfen, wenn sie auch entsprechend des DGUV Grundsatzes 308-008 (vorher BGG 966) ausgebildet wurden. Die Befähigung hierzu ist dem Unternehmer nachzuweisen. Im Anschluss muss eine schriftliche Beauftragung erfolgen.

Gern bieten wir Ihnen auch hierzu die erforderliche Schulung Ihrer Mitarbeiter an.

 

Ladungssicherung – Unterweisung (Dieses geht nicht nur den Fahrer an!)

Die §§ 22 und 23 der StVO sowie der § 412 HGB beschreiben im deutschen Recht den Rahmen, in dem sich Frachtführer, Verlader, Fahrzeughalter aber auch der Absender eines Gutes bewegen. Für diesen Personenkreis ist es erforderlich, sich mit den gesetzlichen und technischen Bestimmungen vertraut zu machen und die physikalischen Gesetze zu kennen, die beim Transport von Gütern auf der Straße wirken.

Gern führen wir für Ihre Mitarbeiter hierzu eine zielgerichtete Unterweisung durch, welche speziell auf die Belange der zu transportierenden Güter und der vorhandenen Transportmöglichkeiten ausgerichtet ist. Hierbei werden die rechtlichen Anforderungen der Ladungssicherung verdeutlicht und verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Vermittlung und Vertiefung von Verhaltensweisen, unter verschiedensten Bedingungen souverän, kompetent und sicher die vorgeschriebene Ladungssicherung ausführen zu können, steht dabei deutlich im Vordergrund.

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann sprechen Sie uns bitte einfach an.

 

Bitte erfragen Sie hierzu unser Angebot.
Für Sie erstellen wir eine optimale Ausbildung zu einem fairen Preis.
Der sichere Betrieb Ihres Unternehmens steht dabei immer im Mittelpunkt.