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© 2015 Fahrschule Hopp

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
 

 

 

Führerscheinklassen (seit:19.01.2013)

 

  AM


Führerschein Klasse AM


gültig für
 zweirädrige Kleinkrafträder mit maximal 45 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) und unter 50 ccm bei Verbrennungsmotor / max. 4 kW bei Elektromotor.
Dreirädrige Kleinkrafträder mit bbH von maximal 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren und maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor.
Vierrädrige Leicht-Kfz mit bbh maximal 45 km/h und Hubraum maximal 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren, bzw. Leistung von maximal 4 kW bei Diesel-/Elektromotor. Die Leermasse beträgt maximal 350 kg.

Alter:
 ab 15 Jahren

Sonstige Regelungen:
 kein Einschluss anderer Klassen, Zusammenfassung der "alten" Klassen M und S

 
         
  A1

Führerschein Klasse A1



gültig für 
Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg. 
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.

Alter: ab 16 Jahren

Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

 
         
  A2

Führerschein Klasse A2



gültig für 
Krafträder mit Leistung von maximal 35 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,2 kW/kg. 


Alter: ab 18 Jahren

Sonstige Regelungen: Einschluss Klasse AM, A1; Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A1" nur praktische, aber kein theoretische Prüfung erforderlich.

 
         
  A

Führerschein Klasse A



gültig für
 Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von über 45 km/h. 
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 kW, Leistung über 15 kW. 

Alter: 20 Jahre bei Aufstieg von "A2" auf "A", 21 Jahre für Trikes, 24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb.

Sonstige Regelungen: Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse "A2" nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich. 

Einschluss:
 Klassen A1, A2 und AM

 
         
         
  B
Führerschein Klasse B



gültig für
 alle Kraftfahrzeuge mit maximal 3.500 kg zG (zulässige Gesamtmasse) und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Es darf höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz geben. Wiegt der Anhänger mehr als 750 kg darf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination maximal 3.500 kg betragen.

Alter:
 ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

Sonstige Regelungen: 
Grundvoraussetzung für alle anderen Kraftwagenklassen; Einschluss der Klassen L und AM; Wegfall der Bestimmung "zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeugs entsprechen".

 
         
  B96
Führerschein Klasse B96




gültig für
 Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG 750 kg übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination liegt über 3.500 kg aber maximal 4.250 kg. 

Alter:
 ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren 

Sonstige Regelungen: 
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber Schulung erforderlich.

 
         
  BE
Führerschein Klasse BE



gültig für
 Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3.500 kg.

Alter
: ab 18 Jahren, bzw. ab 17 Jahren bei begleitetem Fahren

Vorbesitz:
 Klasse B

Sonstige Regelungen:
 Es ist keine Theorieprüfung, sondern nur noch die praktische Prüfung erforderlich.

 
         
         
  C
Führerschein Klasse C



gültig fü
r Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Alter:
 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

Vorbesitz:
 Klasse B 

Sonstige Regelungen:
 Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Einschluss C1

 
         
 

CE
Führerschein Klasse CE



gültig für 
die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)

Alter:
 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung" 

Vorbesitz: 
Klasse C 

Sonstige Regelungen: 
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
 BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D

 
         
  C1
Führerschein Klasse C1



gültig für
 Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.

Alter:
 18 Jahre 

Vorbesitz:
 Klasse B 

Sonstige Regelungen:
 Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

 
         
  C1E
Führerschein Klasse C1E



gültig für
 die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.

Alter: 
18 Jahre 

Vorbesitz:
 Klasse C1 

Sonstige Regelungen: 
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig. Wegfall der Bestimmmung "zG Anhänger maximal Leermasse des Zugfahrzeugs".

Einschluss
: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1

 
         
         
  D
Führerschein Klasse D



gültig für
 Omnibusse mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. 

Alter:
 18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation. 

Vorbesitz:
 Klasse B 

Sonstige Regelungen: 
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
 Klasse D1

 
         
  DE
Führerschein Klasse DE



gültig für 
die Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG.

Alter:
 18, 20, 21 oder 24 Jahre. Das Mindesalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation. 

Vorbesitz:
 Klasse D 

Sonstige Regelungen:
 Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
 Klasse BE, D1E sowie C1E sofern Vorbesitz C1

 
         
  D1
Führerschein Klasse D1



gültig für
 Omnibusse mit maximal 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz und mit einem Anhänger mit maximal 750 kg zG. Die Länge darf maximal 8 Meter betragen.

Alter:
 21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung

Vorbesitz:
 Klasse B 

Sonstige Regelungen: 
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

 
         
  D1E
Führerschein Klasse D1E



gültig für
 die Kombination aus D1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. 

Alter: 
21 Jahre, 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen" Berufsausbildung 

Vorbesitz:
 Klasse D1 

Sonstige Regelungen: 
Wegfall der Bestimmungen "zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen. Das zG des Anhängers darf maximal der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechen". Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.

Einschluss:
 BE sowie C1E sofern Vorbesitz C1

 
         
         
  T
Führerschein Klasse T



gültig für
 land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bbh. Wenn der Fahrer unter 18 Jahren ist beträgt das bbH maximal 40 km/h. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch mit Anhänger) gilt ein bbh von maximal 40 km/h.

Alter: 
16 Jahre 

Sonstige Regelungen:
 Einschluss AM, L

 
         
  L
Führerschein Klasse L



gültig für
 land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen mit maximal 40 km/h bbH. Mit Anhängern ist höchstens 25 km/h erlaubt. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge (auch mit Anhänger) dürfen eine bbH von höchstens 25 km/h haben.

Alter:
 16 Jahre 

Sonstige Regelungen:
 keine

 
         
  Mofa


Mofa Prüfbescheinigung



gültig für 
Fahrräder mit Hilfsmotor mit höchsens 50ccm und einer Höchsttgeschwindigkeit von 25 km/h.

Alter: 15 Jahre. 

Sonstige Regelungen: Wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde, darf ohne Bescheinigung fahren.

 
         

 

A1 Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren:

Die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgeschlagene Neuregelung ist seit 31.12.2019 in Kraft. Die Neuregelung sieht vor, dass erfahrene Autofahrer eine vereinfachte und kostengünstige Möglichkeit erhalten sollen auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Nach einer Fahrerschulung können jetzt auch Krafträder der Klasse A1 in Deutschland gefahren werden, ohne dass die für Klasse A1 vorgeschriebene vollständige Ausbildung durchlaufen werden muss. Auch auf die theoretische und praktische Prüfung wird verzichtet.

Durch die Neuregelung können bereits erfahrene Autofahrer ihren Pkw-Führerschein relativ einfach und preiswert auf leichte Motorräder erweitern und sich damit eine zusätzliche Mobilitätsoption verschaffen.

Voraussetzung für die Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196:

  • Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischenund mindestens fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten
  • Vorbesitz der Pkw-Klasse B für mindestens 5 Jahre und Mindestalter 25 Jahre
  • Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich

 

Die neue Automatikregelung "B 197" - Klasse B mit Schlüsselzahl 197

Mit der neuen sogenannten Automatikregelung wird ab 01.04.2021 die Möglichkeit geschaffen, die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B und BF 17 mit einem Automatikfahrzeug abzulegen, ohne die sonst übliche Beschränkung auf Automatikfahrzeuge, die Schlüsselzahl 78, in den Führerschein eingetragen zu bekommen.

Für Bewerber der Fahrerlaubnisklassen B und BF17 bedeutet dies, dass trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug die Fahrerlaubnis unbeschränkt erteilt wird, wenn zuvor ein Teil der praktischen Ausbildung auf einem Schaltfahrzeug abgelegt wurde und ein entsprechender Schaltnachweis erworben wurde.

Für Inhaber einer zurzeit beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B mit Schlüsselzahl 78 (SZ78) bedeutet dies, dass die Eintragung der Schlüsselzahl 197 unter gleichzeitiger Streichung der SZ78 beantragt werden kann, wenn der o.g. Schaltnachweis erworben wurde.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 197 ist gemäß Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung der Nachweis über mindestens 10 Std. a 45 Minuten praktische Fahrausbildung auf einem KFZ mit Schaltgetriebe, sog. Schaltnachweis (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 FeV).

Der Schaltnachweis ist bei Antragstellung beim Bürgeramt vorzulegen (Umtausch). Erstbewerber haben zusätzlich die Möglichkeit den Schaltnachweise der Fahrschule vorzulegen. Diese leitet diesen an die Technischen Prüfstellen weiter.